LAG Hamm - Beschluss vom 24.05.2002
10 TaBV 154/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 29/00

Unterlassungsanspruch, Überstunden, Überschreitung eines Zeitguthabens

LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 154/01

DRsp Nr. 2003/4840

Unterlassungsanspruch, Überstunden, Überschreitung eines Zeitguthabens

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Im vorliegenden Beschlussverfahren nimmt der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Unterlassung der Überschreitung eines in einer Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeitguthabens in Anspruch.

Der Arbeitgeber stellt Sattelauflieger unterschiedlicher Bauart her. In seinem Betrieb in A1xxxxxxxx/H2xxxxxx beschäftigt er über 1000 Mitarbeiter.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb in A1xxxxxxxx/H2xxxxxx gewählte Betriebsrat.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter finden die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW Anwendung. Die Arbeitszeit beträgt 35 Stunden, zum Teil bis zu 40 Stunden pro Woche. Von den ca. 355 Angestellten arbeiten viele 40 Stunden pro Woche.

Die Arbeitszeit der Angestellten ist im Betrieb in einer zwischen den Beteiligten am 23.02.1999 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitregelung für Angestellte" geregelt. Auf die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 6 ff.d.A.) wird Bezug genommen.