LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2014
4 Sa 235/14
Normen:
BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296;
Fundstellen:
NJW 2014, 36
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1062/13

Unterschriftenaktion als KündigungsgrundKonkreter Vortrag zur Zusammensetzung des EntgeltsAuslösungsantrag bei vorsätzlich falschen SachvortragEntscheidungserheblichkeit des Sachvortrags bei Auflösungsantrag

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 235/14

DRsp Nr. 2014/15427

Unterschriftenaktion als Kündigungsgrund Konkreter Vortrag zur Zusammensetzung des Entgelts Auslösungsantrag bei vorsätzlich falschen Sachvortrag Entscheidungserheblichkeit des Sachvortrags bei Auflösungsantrag

1. Eine Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht wird, ist auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG gedeckt. Ein Arbeitnehmer, der eine solche Unterschriftenaktion initiiert, begeht auch dann keine Vertragspflichtverletzung, wenn er während der Arbeitszeit Arbeitskollegen zum Zweck der Unterschriftsleistung anspricht, solange dies einen gewissen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, die Arbeitsleistung nicht darunter leidet und der Arbeitsablauf nichts ins Stocken gerät.2. Besteht Arbeitsentgelt aus festen und variablen Bestandteilen sowie aus verschiedenen einmal jährlich fällig werdenden Sonderzahlungen, muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für einen bestimmten Monat geltend macht, jedenfalls im Bestreitensfall zwischen diesen Vergütungskomponenten unterscheiden und dazu konkret vortragen. Anderenfalls ist sein Sachvortrag der Höhe nach unschlüssig. Die Bildung eines auf das Kalenderjahr bezogenen Durchschnittswerts steht nicht in Einklang mit dem Lohnausfallprinzip.