LAG Hamm - Beschluss vom 18.12.2006
13 TaBV 49/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 16/06

Unwirksame außerordentliche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Schlechtleistung im Bereich der Qualitätssicherung - unzureichende Vorsorge durch Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 49/06

DRsp Nr. 2007/9628

Unwirksame außerordentliche fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Schlechtleistung im Bereich der Qualitätssicherung - unzureichende Vorsorge durch Arbeitgeberin

1. Werden dem Arbeitnehmer im Kern qualitativ schlechte Leistungen (und in deren Folge unzutreffende EDV-Eingaben) vorgehalten, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung als einschneidenste arbeitgeberseitige Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nur gerechtfertigt sein, wenn der Beschäftigte vorsätzlich seine Arbeitskraft zurückhält und beharrlich nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet.2. Beschränkt sich die Arbeitgeberin im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen ein arbeitnehmerseitiges Fehlverhalten im Bereich der Großserienfertigung von Aktenordnern darauf, die Vorgehensweise der Eigenkontrolle an allen Arbeitplätzen zu erklären statt zur Sicherstellung eines funktionierenden Qualitätssicherungssystem allen betroffenen Arbeitnehmern möglichst schriftlich vorzugeben, bei der Maßprüfung zwingend ein Maßband oder ein Lineal zu benutzen und sich nicht auf bloße Sichtkontrollen zu beschränken, gehen damit verbundene Unsicherheiten für die Beschäftigten bei einem Streit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu Lasten der Arbeitgeberin.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;