LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2007
5 Sa 129/07
Normen:
BGB § 134 § 242 ; BetrVG § 103 ; WO § 18 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2546/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats - unterlassener Antrag auf Zustimmung durch Gericht bei Ein-Personen-Betriebsrat ohne Ersatzmitglied - keine Manipulation der Betriebsratswahl durch Austausch von Wahlzetteln bei Ein-Kandidaten-Wahl - keine treuwidrige Berufung auf Kündigungsschutz infolge Unkenntnis der Wahl bei überwiegendem Verursachungsbeitrag des ehemaligen Mitgeschäftsführers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 129/07

DRsp Nr. 2008/9630

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats - unterlassener Antrag auf Zustimmung durch Gericht bei Ein-Personen-Betriebsrat ohne Ersatzmitglied - keine Manipulation der Betriebsratswahl durch Austausch von Wahlzetteln bei Ein-Kandidaten-Wahl - keine treuwidrige Berufung auf Kündigungsschutz infolge Unkenntnis der Wahl bei überwiegendem Verursachungsbeitrag des ehemaligen Mitgeschäftsführers

1. Der Schutz aus § 103 BetrVG beginnt mit dem Beginn der Amtszeit des Betriebsrates; die Amtszeit des Betriebsrates beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Sinne von § 18 WO.2. Kann die Arbeitgeberin die Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrates zur Kündigung deshalb nicht erwirken, weil der betroffene Betriebsrat wegen Befangenheit in eigenen Angelegenheiten an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist und es kein Ersatzmitglied gibt, das statt seiner beteiligt werden kann, hat die Arbeitgeberin in analoger Anwendung von § 103 BetrVG die Zustimmung direkt beim Arbeitsgericht zu beantragen.