LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.08.2006
9 TaBV 67/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 83/04

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates - künftige Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund nur in seltenen Ausnahmefällen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 67/05

DRsp Nr. 2006/28069

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates - künftige Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund nur in seltenen Ausnahmefällen

1. Zustimmungsbedürftig ist die außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes, falls die Kündigung während einer Zeit erfolgen soll, zu der eine ordentliche Kündigung nach § 15 KSchG ausgeschlossen ist; hierbei handelt es sich um die Zeit, in der das Ersatzmitglied in das Betriebsratsgremium nachgerückt ist und darüber hinaus um die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes, also um das Jahr nach Beendigung des Vertretungsfalles (§ 15 Abs. 1 KSchG).2. Eine verweigerte Zustimmung kann nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur ersetzt werden, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der gesetzlichen Regelung des § 626 Abs. 1 BGB entspricht.3. Zukünftig zu erwartende Arbeitsunfähigkeitszeiten können eine außerordentliche Kündigung nur in Extremfällen begründen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Ersatzmitgliedes.