LAG Hamm - Beschluss vom 13.12.2006
10 TaBV 72/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 BV 19/06 - 13.07.2006,

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens psychischer Erkrankung bei fehlender Erschütterung des Beweiswertes ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Hamm, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 72/06

DRsp Nr. 2007/9631

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens psychischer Erkrankung bei fehlender Erschütterung des Beweiswertes ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

»Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Patienten beruhen, bringt das ärztliche Attest regelmäßig ausreichenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Auch in derartigen Fällen müssen zur Erschütterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrt die antragstellende Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in M3xxxxx mehrere hundert Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein aus neun Personen bestehender Betriebsrat, der Beteiligte zu 2., gewählt.