LAG Chemnitz - Urteil vom 21.08.2002
2 Sa 936/00
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 (n. F.) ; ArbGG § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5785/99

Unwirksames Urteil mangels Erkennbarkeit des verbeschiedenen Schlagworte: Scheinurteil, Aufhebung, Zurückverweisung prozessualen Anspruches

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 936/00

DRsp Nr. 2003/4632

Unwirksames Urteil mangels Erkennbarkeit des verbeschiedenen Schlagworte: Scheinurteil, Aufhebung, Zurückverweisung prozessualen Anspruches

»1. Die Berufung zur Beseitigung eines wirkungslosen Urteiles ist zulässig. 2. Ein wirkungsloses Urteil liegt vor, wenn sich nicht aus ihm selbst - wenigstens durch Auslegung - ermitteln läßt, welcher prozessuale Anspruch verbeschieden sein soll. 3. Mangels Vorliegens einer instanzbeendenden Entscheidung ist ein derartiges Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, welchem Ausspruch § 68 ArbGG nicht im Wege steht.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 (n. F.) ; ArbGG § 68 ;

Tatbestand:

In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dieser erstrebt im Wege der Feststellungsklage die Verpflichtung der Beklagten, ihm seit 01.02.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen III zu II seit 13.09.1999 (Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, Empfangsbekenntnis Bl. 23 d. A.) jeweils mit 4 % zu verzinsen.