LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.10.2008
18 TaBV 2/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/07

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Vereinnahmung eines Trinkgeldes bei der Abgabe von Brauereihefe; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei fehlender Geldforderung und Kenntnis der Vorgesetzten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 18 TaBV 2/08

DRsp Nr. 2009/13489

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Vereinnahmung eines Trinkgeldes bei der Abgabe von Brauereihefe; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei fehlender Geldforderung und Kenntnis der Vorgesetzten

1. Die jahrelange Entgegennahme und Vereinahmung von Geldern in Kenntnis der Anordnung der Arbeitgeberin, dass Brauereihefe kostenlose angegeben werden soll, ist eine schwere Pflichtverletzung, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2. Im Einzelfall ist zugunsten des gekündigten Betriebsratsvorsitzenden zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin im gesamten Verfahren nicht darzulegen oder gar zu beweisen vermochte, dass der Betriebsratsvorsitzende selbst gegenüber auch nur einem einzigen Abnehmer der Hefe eine Bezahlung für diese tatsächlich gefordert hat, so dass der Betriebsratsvorsitzende selbst stets "nur" Geld in Empfang genommen hat, ohne dieses jedoch ausdrücklich gefordert zu haben, und sich hierdurch der Unrechtsgehalt der Pflichtverletzung entscheidend mindert; ferner ist zu berücksichtigen, das die Einnahme von Geld im Zusammenhang mit der Hefeabgabe den Vorgesetzten der Mitarbeiter im Tankhaus durchaus bekannt war.

Tenor: