LAG Köln - Beschluss vom 15.10.2007
2 TaBV 33/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 229
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/07

Unwirksamkeit fristloser Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden bei zumutbare Weiterbeschäftigung aufgrund unklarer Weisungslage zum Verzehr fehlproduzierter Knoblauchbrote

LAG Köln, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 33/07

DRsp Nr. 2008/5295

Unwirksamkeit fristloser Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden bei zumutbare Weiterbeschäftigung aufgrund unklarer Weisungslage zum Verzehr fehlproduzierter Knoblauchbrote

»Verzehrt ein Betriebsratsmitglied Speisen, die nicht mehr an Restaurantgäste veräußert werden können, sondern entweder in den Müll geworfen werden oder zum Verzehr durch die Belegschaft freigegeben werden, ohne ausdrückliche Zustimmung aber in Anwesenheit eines zur Freigabe berechtigten Managers, so kann in der Einzelfallabwägung auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine unklare Weisungslage besteht, das ungenehmigte Verzehren in der Vergangenheit folgenlos geblieben ist und wegen der Offensichtlichkeit der Tat keinerlei Unrechtsbewusstsein bestand.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden der Antragstellerin, der Beteiligten zu 3, durch das Arbeitsgericht zu ersetzen ist gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG.