BAG - Urteil vom 14.09.1994
2 AZR 164/94
Normen:
BGB § 626 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
BAGE 78, 18
BB 1995, 1358
DB 1995, 534
DRsp VI(610)245b-d
EzA § 626 BGB Nr. 5
MDR 1995, 505
NJW 1995, 1110
NZA 1995, 269
SAE 1996, 52
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1274/92
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 364/91

Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 164/94

DRsp Nr. 1995/3121

Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

»1. Der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann eine Kündigung begründen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 799/93 - n.v.). 2. Dieser Verdacht muß sich aus objektiven, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tatsachen ergeben. 3. Soweit der Arbeitnehmer zu seiner Entlastung Tatsachen vorträgt, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, sind diese unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (im Anschluß an BAGE 16, 72 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BGB § 626 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Der im Kündigungszeitpunkt 43 Jahre alte, geschiedene Kläger war bei der Beklagten seit 1. Juli 1985 als Gruppenleiter beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 6.412,-- DM. Der Kläger war für die Verwertung der nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebenen Geräte zuständig. Diese wurden entweder anderweitig verleast, verkauft oder verschrottet. Verschrottungen erfolgten bei der Firma M.