I. Der Schiedsspruch des Beklagten vom 15. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als in der Nr. 1.1 unter Berücksichtigung der Morbidität und Beachtung der Demografie in Sachsen die
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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