LSG Sachsen - Urteil vom 09.12.2015
8 KA 16/13 KL
Normen:
SGB V § 87a Abs. 5; SGB V § 87a Abs. 3; SGB V § 87a Abs. 4 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 87c Abs. 4; SGB V § 87d; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1;

Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2013 - Anpassung des Behandlungsbedarfs; Morbiditätsniveau; Prinzip der Vorjahresanknüpfung; Schiedsamt; Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Vertragsärztliche Versorgung

LSG Sachsen, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 8 KA 16/13 KL

DRsp Nr. 2016/6252

Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2013 - Anpassung des Behandlungsbedarfs; Morbiditätsniveau; Prinzip der Vorjahresanknüpfung; Schiedsamt; Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Vertragsärztliche Versorgung

1. Auch für die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Jahr 2013 gilt das Prinzip der Vorjahresanknüpfung (so schon BSG, Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R - juris). 2. § 87a Abs. 4 SGB V bietet keine Grundlage für eine nicht auf Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr beruhende Anpassung des Behandlungsbedarfs. 3. Eine weitergehende Anpassung unter Berücksichtigung eines Nachholbedarfs im Vergleich zum Vergütungsniveau anderer Kassenärztlicher Vereinigungen - wie nunmehr in § 87a Abs. 4a SGB V (in der Fassung vom 23.07.2015) vorgesehen - konnte im Jahr 2013 nicht rechtmäßig vereinbart oder vom Schiedsamt festgesetzt werden.

I. Der Schiedsspruch des Beklagten vom 15. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als in der Nr. 1.1 unter Berücksichtigung der Morbidität und Beachtung der Demografie in Sachsen die MGV für das Jahr 2013 um 2,81 % erhöht wird, und der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anpassung des Behandlungsbedarfs neu zu entscheiden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.