BAG - Beschluss vom 15.02.2012
7 ABN 74/11
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 4 S. 1; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 6; ArbGG § 83a Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 22;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 13
ArbGG 1979 § 83a Nr. 13
DB 2012, 812
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 41/10
ArbG Neumünster, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15 b/10

Verfahrenseinstellung im Beschlussverfahren nach einseitiger Erledigterklärung durch den Antragsteller; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses; Anfechtung einer Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 7 ABN 74/11

DRsp Nr. 2012/5800

Verfahrenseinstellung im Beschlussverfahren nach einseitiger Erledigterklärung durch den Antragsteller; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses; Anfechtung einer Betriebsratswahl

Orientierungssätze: 1. Bei einer einseitigen Erledigterklärung durch den Antragsteller ist ein Beschlussverfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. 2. Dies gilt auch bei einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigterklärung des Beschwerdeführers, der sich die anderen Beteiligten nicht anschließen. 3. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten sind und dazu führen, dass sich das Begehren der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet erweist. 4. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch die Nichtzulassungsbeschwerde eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.