BAT § 15 Abs. 6 a ; EWG-Richtlinie 93/104 Art. 2 Ziffer 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1125/01
Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -
LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 17 Sa 1897/01
DRsp Nr. 2003/4835
Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -
»1. Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.2. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).«
Normenkette:
BAT § 15 Abs. 6 a ; EWG-Richtlinie 93/104 Art. 2 Ziffer 1 ;
Tatbestand:
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