LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2014
L 9 KR 324/12
Normen:
BGB § 366; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9; KHEntgG § 11; KHG § 17b; SGB V § 39; SGB V § 109; SGB V § 275;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 42/10

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung nach dem DRG-System in der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung von Abrechnungsbestimmungen; Keine Auswirkung von Änderungen auf bereits abgeschlossene Behandlungen; Umfang der Ermittlungen durch den MDK; Kein grundsätzlicher Vorbehalt bei Zahlungen einer Krankenkasse auf eine Vergütungsforderung eines Krankenhauses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 324/12

DRsp Nr. 2015/3742

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung nach dem DRG-System in der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung von Abrechnungsbestimmungen; Keine Auswirkung von Änderungen auf bereits abgeschlossene Behandlungen; Umfang der Ermittlungen durch den MDK; Kein grundsätzlicher Vorbehalt bei Zahlungen einer Krankenkasse auf eine Vergütungsforderung eines Krankenhauses

1. Die Abrechnungsbestimmungen des DRG-Systems sind eng am Wortlaut orientiert auszulegen. Eine Fallpauschale - hier DRG B44Z (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) - ist daher schon dann nicht abrechenbar, wenn auch nur eine Teilleistung - hier: standardisiertes geriatrisches Assessment - nicht erbracht wurde. 2. Wird die Leistungslegende einer DRG-Fallpauschale geändert, wirkt sich dies auf bereits abgeschlossene Behandlungen grundsätzlich nicht aus. 3. Stellt ein gerichtlich veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten fest, dass die Leistungslegende einer DRG-Fallpauschale vollständig erfüllt sei, ist dies unbeachtlich, wenn schon nach den Angaben des Krankenhauses eine Teilleistung nicht erbracht wurde.