OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2006
I-2 U 28/05
Normen:
BGB § 612 Abs. 2 § 242 ; ArbNErfG § 1 § 37 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.02.2005

Vergütungsanspruch des GmbH-Geschäftsführers für Erfindungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen I-2 U 28/05

DRsp Nr. 2007/1596

Vergütungsanspruch des GmbH-Geschäftsführers für Erfindungen

1. Das Arbeitnehmerfindungsgesetz erfasst nur Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, § 1 ArbnErfG, nicht aber von Organen juristischer Personen wie GmbH-Geschäftsführern. Sie sind im Sinne des Gesetzes keine Arbeitnehmer.2. Im Fall der Weitergeltung des Anstellungsvertrages steht dem GmbH-Geschäftsführer trotz der Nichtanwendbarkeit des ArbnErfG für eine Erfindung ein Vergütungsanspruch zu, und zwar nach § 612 Abs. 2 BGB. Ein Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, erfinderisch tätig zu werden und der Gesellschaft Erfindungen ohne besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 2 § 242 ; ArbNErfG § 1 § 37 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt als (Mit-)Erfinder die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 562 (Anlage CBH 5), dessen Inhaberin die Beklagte ist, in Anspruch.

Das deutsche Patent 100 43 562 beruht auf einer Anmeldung der H. P. GmbH vom 1. September 2000. Es trägt die Bezeichnung "Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen" und umfasst 12 Verfahrensansprüche (Ansprüche 1 - 12) und einen Verwendungsanspruch (Anspruch 13).