LAG Köln, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 105/10
ArbG Bonn, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/09
Vergütungspflicht für Fahrten zwischen Betrieb und auswärtiger Arbeitsstelle; Rechtsnatur einer gezahlten Vergütung
BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 48/11
DRsp Nr. 2013/4889
Vergütungspflicht für Fahrten zwischen Betrieb und auswärtiger Arbeitsstelle; Rechtsnatur einer gezahlten Vergütung
1. Die reine "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den "konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation" gehört, führt beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer "aufgespaltenen Arbeitgeberstellung" nicht zu sachgerechten Ergebnissen. In diesen Fällen sind vielmehr differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten spezialgesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen.2. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG gelten die Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie gehören damit nicht zu den Arbeitnehmern, aus denen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Betriebsversammlung des Betriebs Vivento besteht. Die betriebsverfassungsrechtliche Funktion der Betriebsversammlung gebietet keine andere Beurteilung.Orientierungssätze:
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