LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2010
5 Sa 105/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Alt. 2; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 966/09

Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei Arbeitsantritt unter Restalkoholeinfluss; unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis Fristablauf; Anhörung des Betriebsrats bei Umdeutung der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 105/10

DRsp Nr. 2011/2752

Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei Arbeitsantritt unter Restalkoholeinfluss; unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis Fristablauf; Anhörung des Betriebsrats bei Umdeutung der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

1. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn Art und Ausmaß des Fehlverhaltens den Schluss zulassen, dass es der Arbeitgeberin unzumutbar ist, mit dem Arbeitnehmer selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung zusammenzuarbeiten; dabei spielen insbesondere Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und der dadurch ausgelösten Gefahren eine Rolle, wobei entscheidend auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, mit dem für die Restlaufzeit der Beschäftigung die Wiederholung eines vergleichbaren Vorfalls durch strengere Kontrolle vermieden werden kann.