8/9.5.2.1 Verhaltensbedingte Kündigung

Autor: Lakies

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen vor bei besonders groben Verstößen oder wiederholten Verstößen (trotz vorheriger Abmahnungen) gegen Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis oder sonstigen Verhaltenspflichten, deren Einhaltung für eine gedeihliche Zusammenarbeit unabänderlich notwendig ist. Da die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die schärfste Sanktion darstellt, ist es notwendig, dass der Ausbildende zunächst versucht, mit anderen Mitteln auf den Auszubildenden einzuwirken, wenn dies erfolgversprechend ist (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Deshalb bedarf es im Regelfall der vorherigen Abmahnung.4) Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Abmahnung auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht werden. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen, deren Pflichtwidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, ist allerdings auch im Ausbildungsverhältnis eine Abmahnung entbehrlich, weil in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten auch das für ein Ausbildungsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat.5)

Typische Fallkonstellationen