LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.01.1999
17 TaBV 3/98
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 3 ; MTV für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996/06.10.1997 § 7 ; Sonderzahlungs-TV (TV über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996) §§ 2 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 156
NZA-RR 1999, 580
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 21/97

Verstoß einer Betriebsvereingarung gegen geltende Tarifverträge

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 17 TaBV 3/98

DRsp Nr. 2002/7762

Verstoß einer Betriebsvereingarung gegen geltende Tarifverträge

1. Eine Betriebsvereinbarung zur "Standortsicherung", die für alle Arbeitnehmer eines Betriebes eine über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende unbezahlte Arbeitsleistung von zwei Stunden pro Woche sowie die Kürzung der betrieblichen Sonderzahlung auf 10 % unter den jeweiligen tariflichen Höchstsatz vorsieht, verstößt im Geltungsbereich der Tarifverträge der zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. 2. Die im Betrieb vertretene IG Metall ist gem. § 23 Abs. 3 BetrVG antragsbefugt für die Geltendmachung des gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung der Anwendung einer solchen Betriebsvereinbarung gerichteten Leistungsanspruchs.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 3 ; MTV für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996/06.10.1997 § 7 ; Sonderzahlungs-TV (TV über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996) §§ 2 4 ; TVG § 1 ;

Gründe:

I.