BAG - Beschluß vom 11.12.1991
7 ABR 16/91
Normen:
BGB §§ 164 ff.; BetrVG (1972) § 1, § 5 Abs. 3, § 90 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1351
JuS 1993, 260
NZA 1992, 850
AuA 1993, 91
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 25/89
LAG Frankfurt/Main, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 22/90

Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 16/91

DRsp Nr. 1996/6286

Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

»Die Berechtigung des Arbeitgebers, sich gegenüber dem Betriebsrat durch bestimmte Arbeitnehmer vertreten zu lassen, kann nicht losgelöst vom Einzelfall für alle denkbaren Fallgestaltungen beurteilt werden. 2. Ein diese Berechtigung leugnender Antrag des Betriebsrats ist deshalb insgesamt unbegründet, wenn er sich auf alle denkbaren Fallgestaltungen erstreckt (Globalantrag) und auch nur einen Sachverhalt mitumfaßt, in dem die geleugnete Berechtigung des Arbeitgebers besteht (im Anschluß an BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und BAG Beschluß vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 67).«

Normenkette:

BGB §§ 164 ff.; BetrVG (1972) § 1, § 5 Abs. 3, § 90 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Der Antragsteller ist der bei der beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Er begehrt die Feststellung, daß die Arbeitgeberin nicht berechtigt sei, sich bei der Information und Beratung in Angelegenheiten des § 90 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat durch zwei bestimmte Arbeitnehmer vertreten zu lassen.