Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der Antragsteller auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) und der Abweichung (2.) sowie darauf stützt, das Gericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt (3.), hat keinen Erfolg.
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