BVerwG - Beschluss vom 06.08.2015
5 PB 15.14
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 1; SGB II § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 62 PV 6.13

Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Darlegung einer Divergenz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Mitwirkung des Personalrates bei der Auflösung einer Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 5 PB 15.14

DRsp Nr. 2015/16948

Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Darlegung einer Divergenz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Mitwirkung des Personalrates bei der Auflösung einer Dienststelle

Die Einführung des Basisdienstes eAkte in den Jobcentern stellt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der örtlichen Dienststelle dar und obliegt der Bundesagentur für Arbeit, so dass den Leitern der Jobcenter insoweit kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 1; SGB II § 50 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der Antragsteller auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) und der Abweichung (2.) sowie darauf stützt, das Gericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt (3.), hat keinen Erfolg.