LSG Bayern - Beschluss vom 17.11.2014
L 16 R 548/14 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2495/11

Voraussetzungen für rückwirkende Bewilligung von PKH

LSG Bayern, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen L 16 R 548/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/703

Voraussetzungen für rückwirkende Bewilligung von PKH

Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht während, sondern erst nach Beendigung des Klageverfahrens gestellt wird, ohne dass es auf die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ankäme. Da Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt wird, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, wenn die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch noch nach Abschluss der Instanz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligt werden können und müssen. Für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist es unerheblich, ob der Antragsteller bei Klageerhebung Kenntnis von der Kostenpflichtigkeit seiner Klage hatte.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.