LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2008
9 TaBV 165/08
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 3 Satz 1; WO § 13; WO § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11; WO § 36 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/08

Wahlanfechtung bei vorzeitiger Auszählung der Stimmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 165/08

DRsp Nr. 2009/6940

Wahlanfechtung bei vorzeitiger Auszählung der Stimmen

Wird zu einem früheren Zeitpunkt, als im Wahlausschreiben mitgeteilt, die Wahlversammlung beendet und mit der Stimmauszählung begonnen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich wahlberechtigte Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl beteiligen wollten.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 - 4 BV 9/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 3 Satz 1; WO § 13; WO § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11; WO § 36 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch darüber, ob die Wahl des Beteiligten zu 8. nichtig ist.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. - 3. sowie 5. - 7. sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der X. GmbH (Arbeitgeberin). Die Antragstellerin und Beteiligte zu 4. stand zur Zeit der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 6. ist leitende Angestellte bei der Arbeitgeberin.

Der Beteiligte zu 8. (Betriebsrat) wurde am 14.03.2006 gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 3 BetrVG.