BAG - Urteil vom 26.09.1996
2 AZR 661/95
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 S. 1;
Fundstellen:
AuA 1997, 424
BAGE 84, 204
BB 1996, 2255
BB 1997, 104
BRAK-Mitt 1997, 96
DB 1996, 2088
DB 1997, 436
DRsp VI(646)163b
DStR 1997, 630
MDR 1997, 271
NJW 1997, 1325
ZIP 1997, 251
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 04.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 921/93
LAG München, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 220/95

Wahrung der Klagefrist bei Klageerhebung durch einen Rechtsbeistand

BAG, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 661/95

DRsp Nr. 1997/80

Wahrung der Klagefrist bei Klageerhebung durch einen Rechtsbeistand

»Auch ein Rechtsbeistand kann wirksam Klage zum Arbeitsgericht erheben; dessen Ausschluß gemäß § 11 Abs. 3 ArbGG betrifft nur das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, nicht dagegen Prozeßhandlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (Abweichung von BAG Urteil vom 21. April 1988 - 8 AZR 394/86 - BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertretung).«

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt seit mehr als 13 Jahren bei der Beklagten tätig und verdiente zuletzt 6.135,-- DM brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28. Juli 1993 erklärte sie die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Am 16. August 1993 ging beim Arbeitsgericht eine hiergegen gerichtete Klage vom selben Tag aus der Kanzlei von Rechtsbeistand S und Rechtsanwältin W ein. Rechtsbeistand S ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München. Der Klageschriftsatz trägt folgende handschriftliche Unterschrift: " i.V. S ". Darunter befindet sich der maschinengeschriebene Zusatz: "Rechtsanwältin".