OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.11.2007
18 LP 7/05
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 ; NPersVG § 58 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 166
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 3322/04

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters -

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 18 LP 7/05

DRsp Nr. 2008/4138

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters -

»Bei der Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendendenvertreters ist bei einer gegenüber dem Träger wirtschaftlich verselbstständigten Organisationseinheit (hier: kommunaler Eigenbetrieb) auf der Ebene der Entscheidung über die Mittelverwendung bzw. Stellenschaffung im Hinblick auf § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG lediglich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen. Erst auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 ; NPersVG § 58 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG mit der Beteiligten zu 1.) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.

Die Beteiligte zu 1.) wurde aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages vom 17. April 2001 über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. September 2001 im Hannover Congress Centrum - HCC -, einem Eigenbetrieb der Antragstellerin, zur Hotelfachfrau ausgebildet. Seit dem 22. Mai 2003 ist die Beteiligte zu 1.) Mitglied der aus drei Personen bestehenden Beteiligten zu 3.). Das Ausbildungsverhältnis endete mit Bestehen der Abschlussprüfung am 28. Juni 2004.