OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.11.2007
18 LP 3/07
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 ; NPersVG § 58 Abs. 4 ; BPersVG § 107 S. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 2/06

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Stellung des Auflösungsantrags ohne Hinweis auf Vertretung des Arbeitgebers - Amtsgerichtsdirektor; Arbeitgeber; Auflösungsantrag; Behördenleiter; Dienststellenleiter; Einstellungsstopp; Jugend- und Auszubildendenvertretung; unternehmensbezogenes Geschäft; Vertretungsbefugnis; Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigungsanspruch

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 18 LP 3/07

DRsp Nr. 2008/4137

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Stellung des Auflösungsantrags ohne Hinweis auf Vertretung des Arbeitgebers - Amtsgerichtsdirektor; Arbeitgeber; Auflösungsantrag; Behördenleiter; Dienststellenleiter; Einstellungsstopp; Jugend- und Auszubildendenvertretung; unternehmensbezogenes Geschäft; Vertretungsbefugnis; Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigungsanspruch

»1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines "unternehmensbezogenen Geschäfts" dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte. 2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Justizbereich im Falle eines Einstellungsstopps.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 ; NPersVG § 58 Abs. 4 ; BPersVG § 107 S. 2 ;

Gründe: