ArbG Marburg - Urteil vom 20.11.2003
2 Ca 64/03
Normen:
BetrVG § 3 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1514

Wirksamer Verzicht auf befristete Ausgleichszahlung bei vorgezogener Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Abgrenzung zwischen Betriebsrente und allgemeinen Sozialleistungen

ArbG Marburg, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 64/03

DRsp Nr. 2005/19958

Wirksamer Verzicht auf befristete Ausgleichszahlung bei vorgezogener Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Abgrenzung zwischen Betriebsrente und allgemeinen Sozialleistungen

1. Zur Feststellung der Frage, ob eine Betriebsrentenzusage oder eine allgemeine Sozialleistung vorliegt, ist der Versorgungszweck des Arbeitgeber-Versprechens entscheidend: Ein Betriebsrentenversprechen liegt nur dann vor, wenn die Leistungen des Arbeitgebers dazu bestimmt sind, einen Versorgungsbeitrag im Alter oder Ruhestand des Arbeitnehmers als Ausgleich und Entgelt für erbrachte Betriebstreue darzustellen, nur dann gelten die zwingenden Grundsätze des Betriebsrentengesetzes; nicht in den Bereich der Betriebsrenten fallen Leistungen, die aus anderen sozialen Gründen erbracht werden und nicht dazu bestimmt sind, einen Versorgungsbeitrag im Alter und Ruhestand darzustellen. 2. Unter die allgemeinen Sozialleistungen, die keine Betriebsrente darstellen, fallen insbesondere Leistungen des Unternehmens bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Überbrückung oder zum Ausgleich von Vergütungsnachteilen; hier handelt es sich lediglich um eine Übergangsversorgung, die keine Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellt.

Normenkette:

BetrVG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ausgleichszahlung für die Zeit vom 60. bis zum 63. Lebensjahr bzw. Altersruhegeld.