LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.12.2002
4 Sa 610/02
Normen:
NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 1 ; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 4 ; NPersVG § 72 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ; NPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ; TzBfG § 17 ; BErzGG § 21 ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 97 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 560
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 469/01

Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 610/02

DRsp Nr. 2003/10526

Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages

Normenkette:

NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 1 ; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 4 ; NPersVG § 72 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ; NPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ; TzBfG § 17 ; BErzGG § 21 ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger trat auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 28.06.1993 als Verwaltungsangestellter in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages - insbesondere den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT).

Unter dem 28.12.1995 vereinbarten die Parteien im Rahmen eines 4. Änderungsvertrages die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers als Zeitangestellter zur Vertretung für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1999. Am 17.12.1997 schlossen die Parteien einen 5. Änderungsvertrag, der die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu 1/2 in ein Dauerarbeitsverhältnis zum Inhalt hat.

Aufgrund seiner Bewerbung vom 24.02.1998 wurde der Kläger durch Verfügung vom 13.05.1998 vom Sozialamt in das Bürgerbüro der Beklagten umgesetzt.