»1. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 20. Oktober 1993 (- 7 AZR 135/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) vertretenen Auffassung fest, daß jedenfalls eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll, gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt.2. Art. 140GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) führt nicht dazu, daß die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1BAT für kirchliche Einrichtungen zulässig ist, obwohl die übernommene tarifliche Regelung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gehört zu den für alle geltenden Gesetze im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV.
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