BAG - Beschluss vom 03.06.2015
2 AZB 116/14
Normen:
ArbGG § 72a; ArbGG § 78; ArbGG § 83a Abs. 2; ArbGG § 91; ZPO § 269 Abs. 4; ZPO § 318; BetrVG § 103 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 14
AUR 2015, 334
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 894
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 109/13
ArbG Kempten, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 84/12

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Verfahren nach § 78 ArbGGRechtsfolgen der Einstellung eines BeschlussverfahrensErfordernis einer übereinstimmenden ErledigungserklärungVerfahren bei einseitiger Erledigungserklärung

BAG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 2 AZB 116/14

DRsp Nr. 2015/10930

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Verfahren nach § 78 ArbGG Rechtsfolgen der Einstellung eines Beschlussverfahrens Erfordernis einer übereinstimmenden Erledigungserklärung Verfahren bei einseitiger Erledigungserklärung

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsa-che-/Erkenntnisverfahren. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78 ArbGG und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des Haupt-sache-/Erkenntnisverfahrens erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2. Wurde das Beschlussverfahren wegen Erledigung rechtskräftig eingestellt, verlieren alle bis dahin ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen ihre Wirkung. Dies kann in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO gerichtlich festgestellt werden. 3. § 83a Abs. 2 ArbGG - ggf. iVm. § 90 Abs. 2, § 95 Satz 4 ArbGG - gilt nur für den Fall übereinstimmender Erledigterklärungen sämtlicher Beteiligten.