LAG München, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 109/13
ArbG Kempten, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 84/12
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Verfahren nach § 78 ArbGGRechtsfolgen der Einstellung eines BeschlussverfahrensErfordernis einer übereinstimmenden ErledigungserklärungVerfahren bei einseitiger Erledigungserklärung
BAG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 2 AZB 116/14
DRsp Nr. 2015/10930
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Verfahren nach § 78ArbGGRechtsfolgen der Einstellung eines BeschlussverfahrensErfordernis einer übereinstimmenden ErledigungserklärungVerfahren bei einseitiger Erledigungserklärung
Orientierungssätze des Gerichts:1. Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsa-che-/Erkenntnisverfahren. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78ArbGG und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des Haupt-sache-/Erkenntnisverfahrens erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2. Wurde das Beschlussverfahren wegen Erledigung rechtskräftig eingestellt, verlieren alle bis dahin ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen ihre Wirkung. Dies kann in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4ZPO gerichtlich festgestellt werden. 3. § 83a Abs. 2ArbGG - ggf. iVm. § 90 Abs. 2, § 95 Satz 4 ArbGG - gilt nur für den Fall übereinstimmender Erledigterklärungen sämtlicher Beteiligten.
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