LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.04.2005
9 Ta 34/05
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 80 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 387
NZA-RR 2005, 655
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 105/04

Zulässigkeit des Rechtswegs

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 34/05

DRsp Nr. 2005/9498

Zulässigkeit des Rechtswegs

»Für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betriebsrat hinsichtlich der dem Betrieb zugeordneten Beamten ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG geltend macht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 80 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der vergütungsrechtlichen Einordnung von Beamten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Der Antragsteller begehrt mit seinem zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Antrag vom 27.07.2004 seine Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Zuordnung namentlich aufgeführter Beamter zu einer tariflichen Entgeltgruppe.

Die Antragsgegnerin rügt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und erachtet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für gegeben, da gemäß §§ 28 ff. PostPersRG bei statusrechtlichen Angelegenheiten von Beamten die jeweiligen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes greifen würden und für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig seien.