I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der vergütungsrechtlichen Einordnung von Beamten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Der Antragsteller begehrt mit seinem zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Antrag vom 27.07.2004 seine Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Zuordnung namentlich aufgeführter Beamter zu einer tariflichen Entgeltgruppe.
Die Antragsgegnerin rügt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und erachtet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für gegeben, da gemäß §§
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