LAG Hamm - Beschluss vom 16.12.2014
7 TaBV 49/14
Normen:
§ 19 BetrVG; §§ 7, 8 WO BetrVG; § 14 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/13

Zulässigkeit einer Belegschaftsliste mit der Bezeichnung IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 49/14

DRsp Nr. 2015/1740

Zulässigkeit einer Belegschaftsliste mit der Bezeichnung "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit"

Die Bezeichnung "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit" ist für eine Belegschaftsliste nicht zulässig.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.06.2014- 2 BV 20/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom 03. bis 06.09.2013 durchgeführteBetriebsratswahl für unwirksam erklärt wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 19 BetrVG; §§ 7, 8 WO BetrVG; § 14 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der in der Zeit vom 03.09.2013 - 06.09.2013 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin, die D Gewerkschaft Metall (im Folgenden: DGM) betreibt die Anfechtung der Wahl des zu 2. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrates (im Folgenden: Betriebsrat), der bei der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Zeit vom 03. - 06.09.2013 gewählt wurde.

Die Wahl des Betriebsrates im September 2013 war notwendig geworden, da die vorherige, in der Zeit vom 08. - 11.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.05.2013 - 7 ABR 40/11 - für unwirksam erklärt worden war.