ArbG Nürnberg, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 24/21
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Verteilungsmaßstab einer konzernweiten PrämieVerlagerung des Mitbestimmungsrechts von der Konzernbetriebsratsebene auf die BetriebsratsebeneSicherung der Mitbestimmung durch den Betriebsrat bei unterschiedlichen KonzernstrukturenBetriebsratsbeschluss als Voraussetzung für ein Verfahren nach § 100 ArbGGAuswahl einer geeigneten Person als Einigungsstellen-Vorsitzender durch das GerichtAblehnung eines Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle
LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 1 TaBV 11/21
DRsp Nr. 2021/13530
Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Verteilungsmaßstab einer konzernweiten PrämieVerlagerung des Mitbestimmungsrechts von der Konzernbetriebsratsebene auf die BetriebsratsebeneSicherung der Mitbestimmung durch den Betriebsrat bei unterschiedlichen KonzernstrukturenBetriebsratsbeschluss als Voraussetzung für ein Verfahren nach § 100ArbGGAuswahl einer geeigneten Person als Einigungsstellen-Vorsitzender durch das GerichtAblehnung eines Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle
1. Entscheidet sich die Konzernobergesellschaft, allen Mitarbeitern weltweit eine einheitliche Corona-Prämie zukommen zu lassen, ist für die Festlegung der Verteilungsmaßstäbe nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG grundsätzlich der Konzernbetriebsrat zuständig.2. Existiert kein Konzernbetriebsrat, weil im Geltungsbereich des BetrVG nur ein einziger Betrieb einer Konzerntochter vorhanden ist, ist die Verlagerung des Mitbestimmungsrechts auf den Betriebsrat dieser Tochter zumindest nicht offensichtlich aus Rechtsgründen ausgeschlossen.3. Dies gilt erst recht dann, wenn die Konzernobergesellschaft gleichzeitig als Komplementärgesellschaft der - den in Deutschland gelegenen Betrieb führenden - Konzerntochter fungiert. In dieser Konstellation kann von "fehlender Einflussmöglichkeit" der Konzerntochter (hierauf stellt BAG v. 12.06.2019, 1 ABR 57/17, ab) nicht ausgegangen werden.
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