BVerwG - Urteil vom 16.12.2004
5 C 25.04
Normen:
BSHG § 67 § 97 Abs. 2 Satz 1 § 103 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 783
DÖV 2005, 618
FEVS 56, 346
NVwZ-RR 2005, 417
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 11467/03
VG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 K 1165/03 NW - 31.07.2003,

Zuständigkeit für Hilfe in einer Anstalt; Blindenhilfe, Zuständigkeit für Blindenhilfe bei stationärer Hilfe; stationäre Unterbringung; Zuständigkeit für Übernahme von Zusammenhangskosten bei stationärer Unterbringung

BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 5 C 25.04

DRsp Nr. 2005/4597

Zuständigkeit für Hilfe in einer Anstalt; Blindenhilfe, Zuständigkeit für Blindenhilfe bei stationärer Hilfe; stationäre Unterbringung; Zuständigkeit für Übernahme von Zusammenhangskosten bei stationärer Unterbringung

»Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.«

Normenkette:

BSHG § 67 § 97 Abs. 2 Satz 1 § 103 ;

Gründe:

I.

Die - 1930 geborene und am 8. März 2004 (während des Revisionsverfahrens) verstorbene - Klägerin war seit dem 4. Juni 2002 in einem Pflegeheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten untergebracht. Davor hatte sie ab August 1998 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gewohnt; der Beigeladene zu 1 kam deshalb für die Heimpflegekosten auf. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, wer zur Gewährung von Blindenhilfe nach § 67 BSHG für die Klägerin zuständig war.