LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.09.1998
11 TaBV 44/98
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; EGZPO § 14 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 56
AiB 1999, 470
AiB Telegramm 1999, 26
FA 1999, 162
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 46/97

Zustimmungsersetzung: Bindungswirkung des Verfahrens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 11 TaBV 44/98

DRsp Nr. 2001/14425

Zustimmungsersetzung: Bindungswirkung des Verfahrens

1. Ist in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtskräftig entschieden worden, daß die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V. mit § 626 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, ist hieran das Arbeitsgericht in einem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren, das auf dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, gebunden. 2. Diese Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seinen erneuten Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit neuen Tatsachen begründet, die einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darstellen sollen. Hierfür reicht allerdings allein eine zwischenzeitlich erfolgte, zudem nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Betriebsratsmitglieds nicht aus, wenn dem ersten Zustimmungsersetzungsantrag eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Tatkündigung zugrunde lag.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; EGZPO § 14 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 322 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 16.09.1999 - 2 ABR 68/98 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 46/97
Fundstellen
ARST 1999, 56
AiB 1999, 470
AiB Telegramm 1999, 26
FA 1999, 162