1. Mit Urteil vom 11. Juli 2001 hat das Arbeitsgericht gegen den Schuldner erkannt, dass er den Gläubiger als Disponent in der Rettungsleitstelle in B. "weiterzubeschäftigen" habe. Die hiergegen erhobene und auch mit dem Einwand begründete Berufung des Schuldners, dem Gläubiger sei es aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, die fragliche Tätigkeit auszuüben, hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 07. März 2002 rechtskräftig zurückgewiesen.
Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld von zunächst 300,00 DM für jeden Tag der Nichtbeschäftigung des Gläubigers mit der Tätigkeit als Disponent, im Nichtabhilfebeschluss vom 07. März 2002 sodann von 150,00 EUR, sowie Zwangshaft von unbestimmter Dauer angeordnet.
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