LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.05.2002
4 Ta 15/02
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 767 ; ZPO § 888 ; ZPO § 888 Abs. 1 ; ZPO § 891 Satz 3 ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 101 Satz 3 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 350/01

Zwangsvollstreckung eines Anspruchs auf Beschäftigung; Bestimmtheit des Zwangsgelds und der ersatzweise anzuordnenden Zwangshaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 15/02

DRsp Nr. 2003/4553

Zwangsvollstreckung eines Anspruchs auf Beschäftigung; Bestimmtheit des Zwangsgelds und der ersatzweise anzuordnenden Zwangshaft

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 767 ; ZPO § 888 ; ZPO § 888 Abs. 1 ; ZPO § 891 Satz 3 ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 101 Satz 3 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Mit Urteil vom 11. Juli 2001 hat das Arbeitsgericht gegen den Schuldner erkannt, dass er den Gläubiger als Disponent in der Rettungsleitstelle in B. "weiterzubeschäftigen" habe. Die hiergegen erhobene und auch mit dem Einwand begründete Berufung des Schuldners, dem Gläubiger sei es aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, die fragliche Tätigkeit auszuüben, hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 07. März 2002 rechtskräftig zurückgewiesen.

Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld von zunächst 300,00 DM für jeden Tag der Nichtbeschäftigung des Gläubigers mit der Tätigkeit als Disponent, im Nichtabhilfebeschluss vom 07. März 2002 sodann von 150,00 EUR, sowie Zwangshaft von unbestimmter Dauer angeordnet.