LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2018
6 TaBV 1496/18
Normen:
ArbGG § 91; ArbGG § 100; BetrVG § 58;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 9383/18

Zwingende Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei geplanter Betriebsänderung mit Auswirkung auf mindestens zwei KonzernunternehmenOffensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 1496/18

DRsp Nr. 2019/8074

Zwingende Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei geplanter Betriebsänderung mit Auswirkung auf mindestens zwei Konzernunternehmen Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

Sind zwei Konzernunternehmen von einer geplanten Betriebsänderung betroffen, ist zwingend der Konzernbetriebsrat zuständig. Solange eine Betriebsänderung noch nicht konkret im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen geplant ist, ist ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans noch nicht begründet. Die Einigungsstelle ist noch offensichtlich unzuständig.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juli 2018 - 23 BV 9383/18 - abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 91; ArbGG § 100; BetrVG § 58;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 BetrVG.