Autor: Schrader |
Besprechung zum Urteil des LAG Köln v. 22.11.2016 -
I. LeitsatzDie Regelung aus § 288 Abs. 5 BGB über die Zahlung der 40-Euro-Pauschale bei Verzug des Gläubigers findet auch im Arbeitsrecht Anwendung.
II. SachverhaltEin Arbeitnehmer war als Leiharbeiter tätig. Er wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Kunden eingesetzt. Zuletzt stritten die Parteien noch über Ansprüche auf Branchenzuschläge und den Pauschal-Schadensersatz i.H.v. 40 Euro aus § 288 Abs. 5 BGB.Hier der Gesetzestext im Wortlaut:
"(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
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