2/1.1 Betriebsrat bestimmt bei Facebook-Auftritt mit

Autor: Schrader

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6

I. LeitsatzKönnen Besucher der Facebook-Seite eines Arbeitgebers dessen Arbeitnehmer durch die Abgabe von Kommentaren bewerten, besteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

II. SachverhaltEin Konzern unterhielt eine Facebook-Seite, mit der er Marketingkommunikation für seinen Blutspendedienst betrieb. Bei den dort beworbenen Blutspendeterminen waren Arbeitnehmer des Konzerns tätig, die auch Namensschilder trugen.Nun geschah Folgendes: Auf der Facebook-Seite durften registrierte Nutzer Postings veröffentlichen. Und nachdem sich einige Nutzer öffentlich über Facebook zum Verhalten einiger Arbeitnehmer geäußert hatten, wurde der Konzernbetriebsrat aktiv. Er war der Auffassung, dass sowohl die Einrichtung als auch der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig gewesen seien, er aber gar nicht beteiligt worden war. Sein Argument: Die Arbeitgeberin konnte zum einen mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Und zum anderen wird durch die öffentlichen Postings ein erheblicher Überwachungsdruck bei den Mitarbeitern erzeugt. Schließlich verlangte der Betriebsrat die Unterlassung des Betriebs der Facebook-Seite von seiner Arbeitgeberin und zog vor die Arbeitsgerichte.