2/1.4 Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen bei einer sachgrundlosen Befristung

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des BAG v. 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

§§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TzBfG

I. LeitsatzDie Vereinbarung einer Höchstdauer von sechs Jahren und die neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags durch Tarifvertrag sind zulässig.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer schloss am 16.12.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde er für den Zeitraum vom 15.01.2012 bis zum 31.12.2013 bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft als kaufmännischer Mitarbeiter eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält in § 11 Abs. 1 eine Bezugnahmeklausel. Danach finden unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit eines Arbeitnehmers die jeweils für das Unternehmen anwendbaren Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Regelungen in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmen als anwendbare Tarifverträge die von der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) geschlossenen Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge.Am 11.12.2013 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2014. Beide Befristungen erfolgten als Zeitbefristungen unter Bezug auf § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. Ziffer 2.3.1. des einschlägigen MTV. Ziffer 2.3.1. MTV lautet: