2/1.3 Keine Personalgespräche während der Arbeitsunfähigkeit

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

§ 106 Satz 1 GewO

I. LeitsätzeEin arbeitsunfähiger Arbeitnehmer muss i.d.R. nicht an einem Personalgespräch teilnehmen. Das gilt auch für solche Gespräche, in denen die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten geklärt werden sollen.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer war langfristig erkrankt. Die Arbeitgeberin lud ihn zu einem Gespräch "zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit" ein. Der Arbeitnehmer sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erhielt er eine neue Einladung, die mit dem Hinweis verbunden war, dass er gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen habe.Da der Arbeitnehmer auch an dem zweiten Gespräch nicht teilgenommen hatte, erhielt er von seiner Arbeitgeberin eine Abmahnung. Gegen die Abmahnung klagte er und verlangte die entsprechende Entfernung aus der Personalakte. Er war der Auffassung, dass keine Verpflichtung für ihn bestanden habe, an dem Personalgespräch teilzunehmen.