2/1.7 Wann sich der Arbeitgeber an den Zeugnisentwurf des Mitarbeiters halten muss

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Beschluss des LAG Hamm v. 14.11.2016 - 12 Ta 475/16

§ 109 GewO, § 888 ZPO

I. LeitsatzEin Zeugnis mit unernsten Übertreibungen erfüllt einen titulierten Zeugnisanspruch nicht.

II. SachverhaltIm Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben die Arbeitsvertragsparteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der hinsichtlich des Arbeitszeugnisses folgende Regelung enthält:

"Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dem Kläger bleibt nachgelassen, der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Diese darf hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen."

Der Arbeitgeber erteilte ein Zeugnis, das von dem übermittelten Entwurf u.a. wie folgt abwich:

Entwurf des Gläubigers

Zeugnis der Schuldnerin

seiner sehr guten Auffassungsgabe

seiner extrem guten Auffassungsgabe

Aufgaben mit beispielhaftem Engagement

Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement

auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse

auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse

seine sehr gut entwickelte Fähigkeit

seine extrem gut entwickelte Fähigkeit

haben sich erfreulich entwickelt

haben sich äußerst erfreulich entwickelt

Herr F stets ein kompetenter

Herr F zu jeder Zeit ein äußerst kompetenter

bei wechselnden Anforderungen immer ausgezeichnet

bei wechselnden Anforderungen immer hervorragend

Wir bewerten ihn mit "sehr gut".

Wenn es bessere Note als "sehr gut" geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.