Autor: Schrader |
Besprechung zum Beschluss des LAG Köln vom 14.02.2017 -
I. LeitsatzIn einem Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Gericht nicht über den Zeugnisinhalt zu entscheiden. Ein polemisches Zeugnis genügt allerdings nicht den Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis. In einem solchen Fall ist noch kein Zeugnis erteilt.
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