2/1.6 Bei Befristung mit Ärzten nach ÄArbVtrG muss die Weiterbildung die Tätigkeit prägen

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des BAG vom 14.06.2017 - 7 AZR 597/15

§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG

I. LeitsatzDer Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die Planungen und die Prognose, die den Sachgrund der Befristung tragen.

II. SachverhaltEine seit rund 16 Jahren approbierte Fachärztin für innere Medizin hatte in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen zweier Arbeitsverhältnisse die Weiterbildung mit Schwerpunkt Gastroenterologie begonnen. Zur Fortsetzung dieser Weiterbildung schloss die Medizinerin einen für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2014 befristeten Teilzeitarbeitsvertrag als Assistenzärztin zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie mit der Betreiberin eines Krankenhauses.Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Weiterbildung, in deren Verlauf die Ärztin einen konkreten Weiterbildungsplan verlangte. Die Ärztin hat mit Klage vom 18.07.2014 den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.Das ArbG Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2015 (4 Ca 299/14) abgewiesen. Das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 11.09.2015, 1 Sa 5/15) hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die (zugelassene) Revision der Beklagten hat das BAG zurückgewiesen.