2/1.8 Buch "Mein Kampf" am Arbeitsplatz

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2017 - 10 Sa 899/17

KSchG § 1 Abs. 1

I. LeitsatzArbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung dürfen am Arbeitsplatz nicht offen das Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler lesen.

II. SachverhaltEin Mitarbeiter des Bezirksamts Reinickendorf in Berlin, der in Uniform als Mitarbeiter des Ordnungsamts auftat, zog sich während der Arbeitszeit in den Pausenraum des Dienstgebäudes zurück und las in Adolf Hitlers "Mein Kampf". Das Buch hatte ein eingeprägtes Hakenkreuz auf dem Einband, da es sich um eine Originalausgabe handelte. Als der Dienstherr davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß. Für ihn war allein das Zeigen eines verfassungsfeindlichen Symbols wie des Hakenkreuzes als Grund für eine Kündigung ausreichend. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.