Autor: Lakies |
Das Insolvenzgeld wird gezahlt für rückständige Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die im Insolvenzgeldzeitraum entstanden sind. Nicht insolvenzgeldfähig sind die in § 166 Abs. 1 SGB III genannten Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung (siehe Teil 6/16.5.1 und Teil 6/16.9.5). Insolvenzgeldfähig sind alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis, die im weitesten Sinne als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen sind (Geld- und Naturalleistungen).
BeispieleStundenlohn, Monatsgehalt, Akkordlohn, Vergütung für Mehrarbeit oder Überstunden, Vergütung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einschließlich eventueller Zuschläge, sonstige Zuschläge und Zulagen, vom Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Provisionen, Gewinnanteile (Tantiemen), Auslösungen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Mankogelder, Werkzeuggelder, Urlaubsentgelt, Sonder- und Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Jahressonderzahlungen, Jubiläumszuwendungen), Zuschüsse zum Krankengeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Reisekosten und sonstige Spesen sowie auch ggf. Schadenersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. |
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