6/16.9.7 Höhe des Insolvenzgeldes und Auszahlung

Autor: Lakies

Insolvenzgeld in Höhe des Nettoentgelts

Insolvenzgeld wird gem. § 167 Abs. 1 SGB III in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Im Gegensatz zur Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das Insolvenzgeld nicht pauschaliert, sondern individuell ermittelt, aber insoweit der Höhe nach begrenzt, als nur das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Arbeitsentgelt, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt unberücksichtigt. Bei der Berechnung des Insolvenzgeldes ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt.40)

Freistellungsphase