6/9.4.3 Ablehnungsgründe

Autor: Sadtler

Der Arbeitgeber kann den Verlängerungswunsch des Arbeitnehmers nur ablehnen, wenn einer der vier in § 9 Satz 1 TzBfG genannten Gründe vorliegen.

Der zu besetzende Arbeitsplatz muss entsprechend sein, d.h., die zu erledigende Arbeitsaufgabe muss mit der vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Tätigkeit vergleichbar sein.7)

Der Arbeitnehmer muss außerdem für den zu besetzenden Arbeitsplatz mindestens gleich geeignet sein wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber. Der Arbeitnehmer muss also die für den Arbeitsplatz erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und bisherigen Leistungen mitbringen. Entspricht der Arbeitnehmer dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes nicht, hat der Arbeitgeber ihm diesen auch dann nicht zur Verfügung zu stellen, wenn kein anderer geeigneter Arbeitnehmer für die Stelle in Betracht kommt.8)

Der Verlängerung dürfen keine Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.