6/9.4.2 Freier Arbeitsplatz

Autor: Sadtler

Ziel und damit Voraussetzung des Verlängerungsanspruchs ist die Besetzung eines freien, dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entsprechenden Arbeitsplatzes mit dem vom Arbeitnehmer begehrten Arbeitszeitvolumen zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Arbeitszeitverlängerung. Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt nach § 9 Satz 2 TzBfG vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt, ebenso wenig kann der Abbau von Überstunden zwecks Aufstockung der eigenen Arbeitszeit verlangt werden.5)

Form

Der Wunsch des Arbeitnehmers nach der Verlängerung seiner Arbeitszeit muss in Textform gem. § 126b BGB erfolgen und kann allgemein gehalten sein, d.h., er muss sich nicht auf eine konkrete Stelle beziehen.6)