7/6.4 Außerordentliche Änderungskündigung

Autoren: Schmiegel/Leopold

Anwendungsbereich

Die außerordentliche Änderungskündigung nach § 626 BGB ist grundsätzlich möglich. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist1) oder wenn trotz langer Kündigungsfristen eine baldige Änderung der Arbeitsbedingungen angestrebt wird.

Beispiel

Der Arbeitgeber kann gegenüber einem Kraftfahrer, der die Fahrerlaubnis verloren hat, eine personenbedingte außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, um ihm schnell andere Aufgaben zuweisen zu können.

Die außerordentliche Änderungskündigung kann weiter als milderes Mittel dazu dienen, die außerordentliche Beendigungskündigung zu vermeiden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Entzug einer Vertrauensstellung durch eine verhaltensbedingte außerordentliche Änderungskündigung dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar macht.

Annahme unter Vorbehalt

Auf die außerordentliche Änderungskündigung ist § 2 KSchG analog anwendbar.2) Der Arbeitnehmer kann also auch eine außerordentliche Änderungskündigung . Damit kann er die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen, ohne den Bestand seines Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen.